RS OGH 1991/1/31 7Ob35/90

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Veröffentlicht am 31.01.1991
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Norm

AUVB Art2
TEG §7

Rechtssatz

Eine Todeserklärung nach § 7 TEG zieht für sich allein nicht zwingend die Annahme nach sich, daß die für tot erklärte Person durch einen Unfall ums Leben gekommen ist.Eine Todeserklärung nach Paragraph 7, TEG zieht für sich allein nicht zwingend die Annahme nach sich, daß die für tot erklärte Person durch einen Unfall ums Leben gekommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075735

Dokumentnummer

JJR_19910131_OGH0002_0070OB00035_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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