RS OGH 1991/2/12 4Ob173/90

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Norm

PatG 1970 §104
PatG 1970 §107
PatG 1970 §109

Rechtssatz

Im Zeitraum zwischen der "automatischen" Erteilung des Patentes (§ 107 PatG) bzw dem Erteilungsbeschluß (§ 104 PatG) und der Eintragung in das Register (§ 109 PatG) muß eine außerbücherliche Inhaberschaft zugunsten des Anmelders bestehen; das zeigt aber, daß die These, wonach es einen außerbücherlichen Patentinhaber gar nicht gebe (BA 28.07.1964 in PBl 1964,162 ua), ohnehin nicht ausnahmslos gilt.Im Zeitraum zwischen der "automatischen" Erteilung des Patentes (Paragraph 107, PatG) bzw dem Erteilungsbeschluß (Paragraph 104, PatG) und der Eintragung in das Register (Paragraph 109, PatG) muß eine außerbücherliche Inhaberschaft zugunsten des Anmelders bestehen; das zeigt aber, daß die These, wonach es einen außerbücherlichen Patentinhaber gar nicht gebe (BA 28.07.1964 in PBl 1964,162 ua), ohnehin nicht ausnahmslos gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071496

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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