RS OGH 1991/2/13 9ObA2/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1991
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Norm

AngG §27 Z1 Fall3 E1c
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Keine Treuverletzung des Angestellten, wenn er den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer von ihm vermuteten, nur seine persönlichen Interessen gefährdenden Straftat nicht vor Eintreffen der Gendarmerie informiert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Vertrauensunwürdigkeit, strafbare Handlung, Privatsphäre, Sicherheitsorgane, Polizei, Mitteilung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029867

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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