RS OGH 2025/9/9 8Ob522/91; 5Ob537/93; 6Ob510/96; 3Ob68/98s; 3Ob51/05d; 6Ob181/06w; 1Ob52/07i; 5Ob21/

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Rechtssatz

Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam.

Entscheidungstexte

  • RS0035472">8 Ob 522/91
    Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 522/91
    Veröff: RdW 1991,205 = GesRZ 1991,164
  • RS0035472">5 Ob 537/93
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 537/93
    Beisatz: Ein Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei bindet den Nebenintervenienten; die Hauptpartei darf auch ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel zurücknehmen. (T1)
  • RS0035472">6 Ob 510/96
    Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 510/96
  • RS0035472">3 Ob 68/98s
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s
    nur: Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. (T2)
    Beisatz: Vor Rechtskraft einer ihm günstigen Kostenentscheidung steht somit dem (einfachen) Nebenintervenienten gar kein Anspruch zu, in den die ihn treffende Kostenregeln eingreifen könnten. (T3)
  • RS0035472">3 Ob 51/05d
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 51/05d
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Nebenintervenient gegen einen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, die beklagte Partei hingegen nicht auf den Einspruch verzichtet, wurde sie in Ansehung dieses Verteidigungsmittels objektiv säumig. Die bloße Behauptung im Revisionsrekurs der Beklagten, sie habe bewusst keinen Einspruch erhoben, bewirkt noch keinen Widerspruch im Sinne des § 19 Abs 1 ZPO. (T4)
  • RS0035472">6 Ob 181/06w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 181/06w
    Vgl auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T5)
  • RS0035472">1 Ob 52/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 52/07i
  • RS0035472">5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T6)
    Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T7)
  • RS0035472">4 Ob 22/13h
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 22/13h
    Beis wie T1
  • RS0035472">1 Ob 148/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 148/16w
    Auch; Beis wie T1
  • RS0035472">9 Ob 26/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 26/23y
    vgl; Beisatz wie T7
  • RS0035472">1 Ob 85/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 85/25v
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Eingabe der Hauptpartei als Zurückziehung des Rekurses des Nebenintervenienten gewertet. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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