TE OGH 1991/2/14 8Ob522/91

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Veröffentlicht am 14.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma C*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Helmut Hüttinger, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf Seite der klagenden Partei beigetretene Nebenintervenientin Gabriele A*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Werner Steinacher und Dr. Michael Gärtner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Hans Z*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg,

2.) Verlassenschaft nach Siegfried S*****, zuletzt wohnhaft ***** vertreten durch Dr. Herbert Pichler, Rechtsanwalt in Wien, und der auf Seite der zweitbeklagten Partei beigetretene Nebenintervenietin, ***** Ute S*****, Lehrerin, ***** vertreten durch Dr. Bernd Berger und Dr. Franz G. Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Leistung von S 10 Mill. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 11 Mill.) infolge Rekurses der Nebenintervenientin Gabriele A***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 27. November 1990, GZ 6 R 250/90-24, womit der Rekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 26.Juni 1990, GZ 8 Cg 33/90-19, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Aktiengesellschaft ist Kommanditistin der W*****-Gesellschaft mbH & Co KG *****. Sie begehrt die Verurteilung der beklagten Komplementäre dieser Gesellschaft zur Zahlung von S 10 Mill. sowie die Feststellung ihrer persönlichen und solidarischen Haftung für die Erfüllung der Hausanteilscheinverträge, insbesondere für die Auszahlung des Abfindungs- bzw. des Auseinandersetzungsguthabens und der Rückzahlungsleistungen gemäß § 8 der AGB über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 6. Die Klägerin brachte dazu vor, sie trete im eigenen Namen als Treuhänder auf Rechnung einer Vielzahl von Hausanteilscheineigentümern auf. Diesen stünde infolge Kündigung ihrer Beteiligung ein Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens bzw. auf Rückkauf ihrer Beteiligungen in einem in den AGB genau definierten Ausmaß zu. Der der Klägerin als Treuhänderin zustehende Anspruch betrage mehr als 130 Mill. S, aus prozeßökonomischen Gründen werde aber derzeit nur eine Forderung von 10 Mill. S geltend gemacht und das Feststellungsbegehren gestellt.

Die Beklagten haben die Richtigkeit der Klagebehauptungen bestritten und die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.

Auf Seite der Klägerin trat Gabriele A***** dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin bei. Die darüber ergangene Entscheidung ist rechtskräftig. Die Nebenintervenientin machte geltend, sie sei aufgrund des Hausanteilscheines vom 3.12.1988 Miteigentümerin an der Serie VI mit einer Vertragssumme von 60.000 S. Mit Schreiben vom 9.8.1989 habe sie ihre Beteiligung aufgekündigt und die Klägerin habe als Treuhänder ihre Ansprüche gegen die beklagten Parteien geltend gemacht.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.5.1990 beantragte die klagende Partei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Erstgericht zur AZ 7 Cg 6/90 anhängigen Verfahrens wegen Präjudizialität zu unterbrechen. Die beklagten Parteien traten diesem Unterbrechungsantrag nicht entgegen. Die klagende Partei und die beklagten Parteien erklärten, für den Fall der Unterbrechung auf ein Rechtsmittel gegen den Unterbrechungsbeschluß zu verzichten (AS 62). Mit Beschluß vom 26.9.1990 wurde das erstgerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zur AZ 7 Cg 6/90 des Erstgerichtes anhängigen Verfahrens unterbrochen.

Dagegen erhob die Nebenintervenientin Gabriele A***** Rekurs, der Erstbeklagte erstattete eine Rekursbeantwortung.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs und die Rekursbeantwortung der erstbeklagten Partei zurück; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, Gabriele A***** habe die Stellung einer einfachen Nebenintervenientin. Da die klagende Partei einen Unterbrechungsantrag gestellt und für den Fall der Verfahrensunterbrechung auf ein Rechtsmittel gegen den Unterbrechungsbeschluß verzichtet habe, widerspreche der Rekurs der Nebenintervenientin der Prozeßhandlung der Hauptpartei; er sei infolge des Rechtsmittelverzichtes der Hauptpartei zurückzuweisen.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Nebenintervenientin mit dem Antrag, dieses Rechtsmittel zuzulassen und den Beschluß des Rekursgerichtes dahingehend abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde; hilfsweise wird beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und diesem die sachliche Behandlung des Rekurses aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, das den Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß zurückgewiesen hat, ist nach § 528 Abs.1 ZPO zu beurteilen, weil der dort genannte "Revisionsrekurs" als Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu verstehen ist, der stets nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über S 50.000,- und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig ist (Petrasch, ÖJZ 1989, 751; 8 Ob 7/90, 3 Ob 52/90). Der Entscheidungsgegenstand übersteigt im vorliegenden Fall S 50.000,-; entgegen der Ansicht der zweiten Instanz hängt die Entscheidung auch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO ab, da zur Frage, ob dem Treugeber im Prozeß des Treuhänders über das Treugut die Stellung eines einfachen oder die eines streitgenössischen Nebenintervenienten zukommt, keine Rechtsprechung vorliegt.

Die Nebenintervenientin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, mit der Klägerin derart in Rechtsgemeinschaft zu stehen, daß der Ausspruch über das streitige Rechtsverhältnis nur für oder gegen beide einheitlich lauten könne; es komme ihr daher die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu. Das Feststellungsurteil sei im folgenden Leistungsprozeß zwischen Kommanditisten und Komplementären Ausgangspunkt und Grundlage der rechtlichen Beurteilung. Auf Grund ihrer Stellung als streitgenössischer Nebenintervenient könne sie trotz des Rechtsmittelverzichtes der Hauptpartei den Unterbrechungsbeschluß anfechten.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 20 ZPO ist streitgenössischer Nebenintervenient derjenige Dritte, auf dessen Verhältnis zum Gegner der Hauptpartei sich die Wirkungen des in einem Prozeß ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften unmittelbar erstrecken. Es liegt hier kein Fall einer gesetzlichen Rechtskrafterstreckung vor. Aber auch die Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses hat nicht zur Folge, daß die Rechtswirkungen des in diesem Verfahren ergehenden Urteils sich auf das Verhältnis zwischen der Nebenintervenientin und den Gegnern der Hauptpartei unmittelbar erstreckten. Entgegen der von der Nebenintervenientin vertretenen Ansicht besteht zwischen ihr und der klagenden Partei keine Rechtsgemeinschaft. Der zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin abgeschlossene Treuhandvertrag bewirkt, daß nur die Klägerin, nicht aber auch die Nebenintervenientin, Kommanditistin der Firma W*****-GesellschaftmbH & Co KG ***** ist. Diese Form der Beteiligung an einer KG ist von Lehre (Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österr.

Gesellschaftsrechts5 142; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 5 zu § 161) und Rechtsprechung (EvBl.1961/148) anerkannt. In einem solchen Fall tritt für den eigentlichen Geldgeber ein Treuhänder als Kommanditist in die KG ein; dieser allein ist gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern aus dem Kommanditverhältnis berechtigt und verpflichtet (EvBl.1961/148). Der Treuhänder hat wohl die Interessen der Treugeber gegenüber der Gesellschaft zu wahren, zwischen der Gesellschaft und den Treugebern steht aber keine Rechtsbeziehung. Das Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin bewirkt, daß die Klägerin im Besitz der Vollrechte ist (Koziol-Welser I8, 171). Das im Prozeß zwischen dem treuhändigen Kommanditisten und der Gesellschaft (bzw. den Komplementären) ergehende Urteil entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Treugebern, sodaß diese nur die Stellung einfacher Nebenintervenienten innehaben können. Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozeßhandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozeßhandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam (Fasching, Lehr- und Handbuch2, Rz 404).

Im vorliegenden Fall hat die Hauptpartei die Unterbrechung des Verfahrens beantragt. Der von der Nebenintervenientin gegen den Unterbrechungsbeschluß erhobene Rekurs ist, da mit dem Antrag der Hauptpartei in Widerspruch stehend, unwirksam.

Dem Rekurs der Nebenintervenientin war daher keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E27155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00522.91.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19910214_OGH0002_0080OB00522_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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