Rechtssatz
An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. § 126 Abs 2 GBG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 16 Abs 3 AußStrG, der die mangelnde Bindung des Obersten Gerichtshofes an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz klarstellt, für die Reform des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen waren jedoch "dieselben Gründe" maßgeblich, die für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes gesprochen haben. Dabei wurde es als systemgerecht angesehen, jeweils das Höchstgericht über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage entscheiden zu lassen. Dies entspricht auch dem Wesen des Zulassungsprinzip, das mit der WBN 1989 sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren verwirklicht werden sollte (vgl 991 BlgNr XVII. GP, 2). Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Grundbuchssachen anders zu beurteilen (vgl EvBl 1991/7).An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Paragraph 126, Absatz 2, GBG verweist zwar nicht ausdrücklich auf Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, der die mangelnde Bindung des Obersten Gerichtshofes an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz klarstellt, für die Reform des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen waren jedoch "dieselben Gründe" maßgeblich, die für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes gesprochen haben. Dabei wurde es als systemgerecht angesehen, jeweils das Höchstgericht über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage entscheiden zu lassen. Dies entspricht auch dem Wesen des Zulassungsprinzip, das mit der WBN 1989 sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren verwirklicht werden sollte vergleiche 991 BlgNr römisch siebzehn. GP, 2). Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Grundbuchssachen anders zu beurteilen vergleiche EvBl 1991/7).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023