RS OGH 1991/2/16 5Ob5/91, 10Ob501/96, 6Ob5/97x, 5Ob80/99x, 5Ob301/98w, 3Ob281/99s, 5Ob150/03z, 5Ob19

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Veröffentlicht am 16.02.1991
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Norm

AußStrG §16 idF WGN 1989
GBG §126, ZPO §528 K

Rechtssatz

An den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. § 126 Abs 2 GBG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 16 Abs 3 AußStrG, der die mangelnde Bindung des Obersten Gerichtshofes an die Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz klarstellt, für die Reform des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen waren jedoch "dieselben Gründe" maßgeblich, die für eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes gesprochen haben. Dabei wurde es als systemgerecht angesehen, jeweils das Höchstgericht über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage entscheiden zu lassen. Dies entspricht auch dem Wesen des Zulassungsprinzip, das mit der WBN 1989 sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren verwirklicht werden sollte (vgl 991 BlgNr XVII. GP, 2). Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Grundbuchssachen anders zu beurteilen (vgl EvBl 1991/7).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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