TE OGH 1996/1/23 10Ob501/96

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mathias Walter Gottfried S*****, infolge Rekurses des Kindesvaters Gottfried S*****, vertreten durch Dr.Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 5.Oktober 1995, GZ 2 R 506/95-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schladming vom 11. September 1995, GZ P 31/89-37, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (5 Ob 5/91; Fucik, MTA AußStrG, 26). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes (und des Revisionsrekurswerbers) liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor, weilDer Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (5 Ob 5/91; Fucik, MTA AußStrG, 26). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes (und des Revisionsrekurswerbers) liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor, weil

  • -Strichaufzählung
    nicht bloß nach der vom Erstgericht zitierten Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte (EFSlg 43.111, 43.720), sondern auch nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (auch im Rahmen eines Vergleiches über Kindesunterhalt) die Umstandsklausel wirksam ausgeschlossen werden kann (6 Ob 564/77, JBl 1989, 724, 3 Ob 78/90, EFSlg 65.743, jüngst 7 Ob 1558/95 mit Erörterung der gegenteiligen Stellungnahmen von Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 94 zu § 140 und Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsrecht Rz 298);nicht bloß nach der vom Erstgericht zitierten Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte (EFSlg 43.111, 43.720), sondern auch nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (auch im Rahmen eines Vergleiches über Kindesunterhalt) die Umstandsklausel wirksam ausgeschlossen werden kann (6 Ob 564/77, JBl 1989, 724, 3 Ob 78/90, EFSlg 65.743, jüngst 7 Ob 1558/95 mit Erörterung der gegenteiligen Stellungnahmen von Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 94 zu Paragraph 140 und Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsrecht Rz 298);

  • -Strichaufzählung
    ein derartiger vereinbarter Ausschluß der clausula rebus sic stantibus in einem Unterhaltsvergleich auf eine bestimmte Zeit regelmäßig nicht den guten Sitten widerspricht (EFSlg 12.049, 43.720, SZ 26/105 uva) und für eine (allenfalls von Amts wegen aufzugreifende) Sittenwidrigkeit der Beharrung des Unterhaltsberechtigten auf dem vereinbarten Ausschluß der Umstandsklausel (etwa wegen damit verbundener Existenzgefährdung des Verpflichteten [oder des Unterhaltes Dritter]: 5 Ob 529/84) weder etwas in erster Instanz vorgebracht wurde noch sonst aus dem Akt hervorgeht (wofür ein grundsätzlich strenger Maßstab anzulegen ist, um nicht nachträglich den an sich zulässigen Ausschluß der Umstandsklausel ohne zwingenden Grund wiederum aufheben zu können:
    EFSlg 33.705) - nur wenn die entsprechenden Tatsachenbehauptungen, aus denen eine Sittenwidrigkeit abgeleitet werden kann, bereits im Verfahren erster Instanz aufgestellt wurden, kann die Frage der Sittenwidrigkeit als Rechtsfrage auch in dritter Instanz noch erörtert werden (RZ 1965, 46).

  • -Strichaufzählung
    Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen beruht der Verlust der früheren (besser dotierten) Stellung ausschließlich auf in der Person des Rekurswerbers gelegenen Gründen, welche sogar zur Entlassung führten; seine monatlichen Belastungen haben ihren Grund zumindest teilweise in der Spielsucht des unterhaltspflichtigen Vaters. Sie basieren daher auf Umständen, die sohin ebenfalls den Kindesunterhalt nicht berühren können, sodaß diesfalls auch die Voraussetzungen für die Anspannungstheorie (siehe hiezu ausführlich Purtscheller/Salzmann, aaO Rz 245 ff) nicht außer acht gelassen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB00501.96.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19960123_OGH0002_0100OB00501_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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