Norm
StGB §201Rechtssatz
Bei einer Vergewaltigung (durch Nötigung des eigenen Kindes zum Beischlaf mit einer dritten Person) scheidet eine Tatbeurteilung (auch) wegen Kuppelei nach § 213 StGB aus.Bei einer Vergewaltigung (durch Nötigung des eigenen Kindes zum Beischlaf mit einer dritten Person) scheidet eine Tatbeurteilung (auch) wegen Kuppelei nach Paragraph 213, StGB aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095079Dokumentnummer
JJR_19910219_OGH0002_0110OS00005_9100000_002