Norm
StGB §201Rechtssatz
Gegenwärtig (imminent) ist eine angedrohte Gefahr, wenn mit einer sofortigen Ausführung des in Aussicht gestellten Übels zu rechnen ist; dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095050Dokumentnummer
JJR_19910219_OGH0002_0110OS00005_9100000_001