RS OGH 1991/2/19 11Os5/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
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Norm

StGB §201

Rechtssatz

Gegenwärtig (imminent) ist eine angedrohte Gefahr, wenn mit einer sofortigen Ausführung des in Aussicht gestellten Übels zu rechnen ist; dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095050

Dokumentnummer

JJR_19910219_OGH0002_0110OS00005_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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