Norm
StGB §156Rechtssatz
Bilden mehrere Unternehmen - obwohl rechtlich selbständig - faktisch eine wirtschaftliche Einheit, muß zum Tatvorsatz primär darauf abgestellt werden, ob bei Entnahmen aus dem Vermögen eines Unternehmens Befriedigungsrechte von Gläubigern außerhalb des Konzernbereiches geschmälert oder vereitelt werden sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094742Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_004