RS OGH 1996/5/14 11Os87/90, 14Os178/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
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Norm

KO §69 Abs2
StGB §159 Abs1 Z2
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Umstrukturierungspläne sind zunächst nicht geeignet, den objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinauszuschieben. Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl Nr 370, in § 69 Abs 2 KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingeräumten sechszigtägigen Antragstellungsfrist ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am Vorliegen bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinender Sanierungsversuche mangelt.Umstrukturierungspläne sind zunächst nicht geeignet, den objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinauszuschieben. Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, Bundesgesetzblatt Nr 370, in Paragraph 69, Absatz 2, KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingeräumten sechszigtägigen Antragstellungsfrist ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am Vorliegen bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinender Sanierungsversuche mangelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065170

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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