Norm
IO §27Rechtssatz
Eine Anfechtung gemäß § 27 KO hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses, sodaß die Wirkungen der Rechtshandlung zwischen Gemeinschuldner und Anfechtungsgegner aufrecht bleiben; dies kann aber wieder Gewährleistungsansprüche und dergleichen zur Folge haben.Eine Anfechtung gemäß Paragraph 27, KO hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses, sodaß die Wirkungen der Rechtshandlung zwischen Gemeinschuldner und Anfechtungsgegner aufrecht bleiben; dies kann aber wieder Gewährleistungsansprüche und dergleichen zur Folge haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017