Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Mag. G*****, vertreten durch Posch, Schauersberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen Anfechtung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2017, GZ 1 R 134/16f-61, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Masseverwalter (hier: Anfechtung der Begründung eines exekutiven Pfandrechts an Fahrnissen des Schuldners gemäß § 30 Abs 1 Z 1 IO) hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses; gegenüber allen anderen Rechtsgenossen – hier also insbesondere den nachrangigen betreibenden Gläubigern des Schuldners – behält die für unwirksam erklärte Rechtshandlung ihre Wirkungen (König, Anfechtung5 Rz 2/11; RIS-Justiz 1. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Masseverwalter (hier: Anfechtung der Begründung eines exekutiven Pfandrechts an Fahrnissen des Schuldners gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO) hat nur relative Wirkung zwischen den Parteien des Anfechtungsprozesses; gegenüber allen anderen Rechtsgenossen – hier also insbesondere den nachrangigen betreibenden Gläubigern des Schuldners – behält die für unwirksam erklärte Rechtshandlung ihre Wirkungen (König, Anfechtung5 Rz 2/11; RIS-Justiz
RS0064454). Da somit das Unterbleiben einer Anfechtung der nachrangigen Pfandrechte keinesfalls zur Befriedigungsuntauglichkeit führen kann, kommt es hier nicht darauf an, ob die im Meistbotsverteilungsverfahren (deutlich später als ein Jahr nach Konkurseröffnung) erfolgte Erhebung eines Widerspruchs gegen die Forderungsanmeldungen der nachrangigen Gläubiger (§ 286 Abs 1 iVm § 213 EO) als nicht fristgebundene Anfechtungseinrede iSd § 43 Abs 1 IO zu werten ist.RS0064454). Da somit das Unterbleiben einer Anfechtung der nachrangigen Pfandrechte keinesfalls zur Befriedigungsuntauglichkeit führen kann, kommt es hier nicht darauf an, ob die im Meistbotsverteilungsverfahren (deutlich später als ein Jahr nach Konkurseröffnung) erfolgte Erhebung eines Widerspruchs gegen die Forderungsanmeldungen der nachrangigen Gläubiger (Paragraph 286, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 213, EO) als nicht fristgebundene Anfechtungseinrede iSd Paragraph 43, Absatz eins, IO zu werten ist.
2. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Kläger infolge Erhebung des Widerspruchs das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtungsklage fehle: Abgesehen davon, dass noch gar nicht alle gepfändeten Fahrnisse verkauft wurden, könnte seine Beschwer nur durch rechtskräftige Stattgebung des Widerspruchs bzw der nach einer Verweisung auf den Rechtsweg einzubringenden Widerspruchsklage nachträglich wegfallen; das Exekutionsgericht hat aber (im zweiten Rechtsgang) bisher noch nicht über den Widerspruch entschieden.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Schlagworte
AnfechtungsrechtTextnummer
E117731European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00040.17D.0329.000Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017