RS OGH 1991/2/26 4Ob506/91, 5Ob149/03b, 5Ob94/06v, 5Ob37/11v

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

GUG §21 Abs3

Rechtssatz

Wortlaut und Zweck des GUG verbieten die Annahme, daß die Versäumung der in § 21 Abs 3 GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip: Weil nach sechs Monaten die Berichtigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist der danach auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwerbende Gutgläubige in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Buchstandes im umgestellten Grundbuch geschützt (§ 1500 ABGB). Anders ist es aber, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb des bücherlichen Rechtes innerhalb der Frist des § 21 Abs 3 GUG stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 506/91
    Veröff: SZ 64/17 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer)
  • 5 Ob 149/03b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 149/03b
    nur: Wortlaut und Zweck des GUG verbieten die Annahme, daß die Versäumung der in § 21 Abs 3 GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip. (T1)
  • 5 Ob 94/06v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 94/06v
    nur T1
  • 5 Ob 37/11v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v
    Auch; Beisatz: Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach § 21 Abs 3 GUG trotz Fristenablaufs. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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