RS OGH 1991/2/26 4Ob10/91, 4Ob141/04w, 4Ob15/12b, 4Ob91/18p

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

UWG §25 Abs7

Rechtssatz

§ 25 Abs 7 UWG sieht die Pflicht des Medienunternehmens vor, Urteile auf Grund vollstreckbarer Exekutionstitel zu veröffentlichen; damit wird dem Medieninhaber in den Fällen, in denen eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt, ein Kontrahierungszwang auferlegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 10/91
    Veröff: SZ 64/16 = ecolex 1991,403 = MR 1991,244 = ÖBl 1991,117 = WBl 1991,238 (Schuhmacher)
  • 4 Ob 141/04w
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 141/04w
    Veröff: SZ 2004/128
  • 4 Ob 15/12b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 15/12b
    Vgl auch; Beisatz: Dieser vom Gesetz gegen das Medienunternehmen eingeräumte privatrechtliche Anspruch ist im Bestreitungsfall gerichtlich durchsetzbar. (T1); Beisatz: Das rechtliche Gehör eines Medienunternehmens, das eine Urteilsveröffentlichung verweigert, wird im Rahmen der klageweisen Durchsetzung eines auf § 25 Abs 7 UWG gestützten Begehrens gewahrt, in dem das Medienunternehmen Einwendungen, weshalb es ausnahmsweise der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht enthoben sei, geltend machen kann. (T2); Beisatz: Ein Eingriff in das Eigentumsrecht wird idR wegen des Entgeltanspruchs des Medienunternehmens nicht vorliegen. (T3)
  • 4 Ob 91/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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