RS OGH 2024/5/23 4Ob10/91; 4Ob141/04w; 4Ob15/12b; 4Ob91/18p; 4Ob25/24s

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

UWG §25 Abs7
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

§ 25 Abs 7 UWG sieht die Pflicht des Medienunternehmens vor, Urteile auf Grund vollstreckbarer Exekutionstitel zu veröffentlichen; damit wird dem Medieninhaber in den Fällen, in denen eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt, ein Kontrahierungszwang auferlegt.Paragraph 25, Absatz 7, UWG sieht die Pflicht des Medienunternehmens vor, Urteile auf Grund vollstreckbarer Exekutionstitel zu veröffentlichen; damit wird dem Medieninhaber in den Fällen, in denen eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt, ein Kontrahierungszwang auferlegt.

Entscheidungstexte

  • RS0079975">4 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 10/91
    Veröff: SZ 64/16 = ecolex 1991,403 = MR 1991,244 = ÖBl 1991,117 = WBl 1991,238 (Schuhmacher)
  • RS0079975">4 Ob 141/04w
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 141/04w
    Veröff: SZ 2004/128
  • RS0079975">4 Ob 15/12b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 15/12b
    Vgl auch; Beisatz: Dieser vom Gesetz gegen das Medienunternehmen eingeräumte privatrechtliche Anspruch ist im Bestreitungsfall gerichtlich durchsetzbar. (T1); Beisatz: Das rechtliche Gehör eines Medienunternehmens, das eine Urteilsveröffentlichung verweigert, wird im Rahmen der klageweisen Durchsetzung eines auf § 25 Abs 7 UWG gestützten Begehrens gewahrt, in dem das Medienunternehmen Einwendungen, weshalb es ausnahmsweise der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht enthoben sei, geltend machen kann. (T2); Beisatz: Ein Eingriff in das Eigentumsrecht wird idR wegen des Entgeltanspruchs des Medienunternehmens nicht vorliegen. (T3)
  • RS0079975">4 Ob 91/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
    Auch
  • RS0079975">4 Ob 25/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 25/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079975

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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