RS OGH 1991/2/27 3Ob521/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §212 Abs5

Rechtssatz

Solange das Erlöschen des Unterhaltsanspruches nicht dargetan ist, besteht kein Grund für die Enthebung des Sachwalters. Daß der sonstige gesetzliche Vertreter des Kindes dem Sachwalter keine Aufklärung gibt, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049115

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_0030OB00521_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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