Norm
ABGB §212 Abs5Rechtssatz
Solange das Erlöschen des Unterhaltsanspruches nicht dargetan ist, besteht kein Grund für die Enthebung des Sachwalters. Daß der sonstige gesetzliche Vertreter des Kindes dem Sachwalter keine Aufklärung gibt, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049115Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0030OB00521_9100000_003