RS OGH 1991/2/27 3Ob521/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §212

Rechtssatz

Der Jugendwohlfahrtsträger ist verpflichtet, die ihm zugegangenen Unterhaltsbeträge an den sonstigen gesetzlichen Vertreter des Kindes zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind nicht bei diesem gesetzlichen Vertreter, sondern bei jemand anderem aufhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049055

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_0030OB00521_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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