RS OGH 1991/2/27 3Ob521/91, 7Ob354/98d

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Die Regel, daß sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, gilt nur im Verhältnis zu Dritten, nicht aber in Verhältnis zu einem anderen Vertreter derselben Person.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 521/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 521/91
    Veröff: ZfRV 1992,133 (Hoyer)
  • 7 Ob 354/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 354/98d
    nur: Die Regel, daß sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, gilt nur im Verhältnis zu Dritten. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung des Kindes durch seine Eltern, soweit es sich um Maßnahmen im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes handelt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019748

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_0030OB00521_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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