Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Die Regel, daß sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, gilt nur im Verhältnis zu Dritten, nicht aber in Verhältnis zu einem anderen Vertreter derselben Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019748Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0030OB00521_9100000_001