RS OGH 1991/2/27 9ObA10/91, 9ObA243/98w, 9ObA330/98i, 9ObA329/98t, 9ObA81/99y, 9ObA197/01p, 8ObA99/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

KollV zwischen dem Wr Theaterdirektorenverband und dem ÖGB, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige §16 Abs3

Rechtssatz

In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages gerichtete Erklärung, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 10/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObA 10/91
  • 9 ObA 243/98w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 243/98w
    Auch; Beisatz: Hier: § 1 Zusatzabk zum KollV Bundestheater-Orchester. (T1)
  • 9 ObA 330/98i
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 330/98i
    Beisatz: Die Erklärung ist als "Auslaufmitteilung", sohin als Erklärung des Festhaltens an der Befristung zu bezeichnen. (T2); Beisatz: Hier: Befristetes Dienstverhältnis eines Profifußballers. (T3)
  • 9 ObA 329/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 329/98t
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 81/99y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 81/99y
    Beisatz: Das Unterlassen einer Nichtverlängerungserklärung ist daher als schlüssige Zustimmung zu einer weiteren (befristeten) Verlängerung zu werten. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, beendet daher kein unbefristetes Vertragsverhältnis und ist auch nicht als Kündigung (oder Widerruf) im Sinne einer einseitigen, auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen. (T4)
  • 9 ObA 197/01p
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 197/01p
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 8 ObA 99/03x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 99/03x
    Beisatz: Der Kollektivvertrag geht von einem stillschweigenden Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen der Unternehmer schriftlich bis zum 31.Jänner des Jahres, in dem der Vertrag endet, ablehnen muss. (T5)
  • 9 ObA 107/04g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 107/04g
    Auch; Beis ähnlich T4
  • 9 ObA 100/06f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
    Beisatz: Hier: Bühnendienstvertrag mit einem Tänzer der Wiener Staatsoper. (T6)
  • 9 ObA 78/11b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 78/11b
    Vgl auch
  • 1 Ob 17/12z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 17/12z
  • 9 ObA 22/18b
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 22/18b

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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