Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß § 9 UrlG in Verbindung mit § 29 Abs 1 AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die §§ 1162 b ABGB und § 29 AngG gerade verhindern wollen (§ 48 ASGG).Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß Paragraph 9, UrlG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die Paragraphen 1162, b ABGB und Paragraph 29, AngG gerade verhindern wollen (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Einrechnung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Austritt, Entlassung, Angestellte, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, HöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028674Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019