RS OGH 2019/2/26 9ObS3/91, 8ObS250/98t, 8ObS2/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II4
UrlG §9
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Rechtssatz

Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß § 9 UrlG in Verbindung mit § 29 Abs 1 AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die §§ 1162 b ABGB und § 29 AngG gerade verhindern wollen (§ 48 ASGG).Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß Paragraph 9, UrlG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die Paragraphen 1162, b ABGB und Paragraph 29, AngG gerade verhindern wollen (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Einrechnung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Austritt, Entlassung, Angestellte, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten