RS OGH 1991/2/27 9ObS3/91, 8ObS250/98t, 8ObS2/18d

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II4
UrlG §9

Rechtssatz

Der Urlaubsentschädigungsanspruch gelangt nur insoweit zur Entstehung, als Anrechnungstatbestände nicht entgegenstehen. Wird daher für einen nicht verbrauchten Urlaub eines während des Laufes der Kündigungsfrist beginnenden neuen Urlaubsjahrs gemäß § 9 UrlG in Verbindung mit § 29 Abs 1 AngG eine Urlaubsentschädigung als Teil der Kündigungsentschädigung geltend gemacht, muß sich der Dienstnehmer auf diesen Anspruch einen für dieselbe Zeit gegen den neuen Dienstnehmer gebührenden Naturalurlaub anrechnen lassen, da er sonst für dieselbe Zeit (volle) Urlaubsansprüche und Geldersatzansprüche hätte und dadurch bereichert wäre, was die §§ 1162 b ABGB und § 29 AngG gerade verhindern wollen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Einrechnung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Austritt, Entlassung, Angestellte, Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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