RS OGH 2008/2/7 9ObS3/91, 8ObS250/98t, 9ObA135/03y, 9ObA96/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

ABGB §1162b
AngG §29 II1
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Rechtssatz

Zweck der - durch den Ausschluß der Anrechnung für die ersten drei Monate der Kündigungsentschädigung gemilderten - Anrechnungsvorschrift der § 1162 b ABGB und § 29 Abs 1 AngG ist es, eine Bereicherung des Arbeitnehmer durch Festsetzung entsprechender Schadensanrechnungsvorschriften zu verhindern. Es liegt im Wesen dieser Bestimmungen, daß erst mit dem Ende des Zeitraumes, für den der Dienstnehmer infolge vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses seine vertragsmäßigen Ansprüche (in Form von Schadenersatzansprüchen!) behält, beurteilt werden kann, inwieweit tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, dh ob und inwieweit dieser Entschädigungsanspruch durch das, was sich der Dienstnehmer "infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat" gemindert oder fallweise sogar überhaupt aufgezehrt würde. Daher müssen die Ersatzansprüche den anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden (§ 48 ASGG).Zweck der - durch den Ausschluß der Anrechnung für die ersten drei Monate der Kündigungsentschädigung gemilderten - Anrechnungsvorschrift der Paragraph 1162, b ABGB und Paragraph 29, Absatz eins, AngG ist es, eine Bereicherung des Arbeitnehmer durch Festsetzung entsprechender Schadensanrechnungsvorschriften zu verhindern. Es liegt im Wesen dieser Bestimmungen, daß erst mit dem Ende des Zeitraumes, für den der Dienstnehmer infolge vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses seine vertragsmäßigen Ansprüche (in Form von Schadenersatzansprüchen!) behält, beurteilt werden kann, inwieweit tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, dh ob und inwieweit dieser Entschädigungsanspruch durch das, was sich der Dienstnehmer "infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat" gemindert oder fallweise sogar überhaupt aufgezehrt würde. Daher müssen die Ersatzansprüche den anrechenbaren Vorteilen (Ersparnis, Verdienst) immer retrospektiv für die jeweils deckungsgleichen Zeiträume gegenübergestellt werden (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Entlassung, Austritt, Angestellte, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Einrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028317

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_009OBS00003_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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