RS OGH 1997/10/14 7Ob503/91, 1Ob260/97k

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Norm

ABGB §94
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Zum Einkommen des Berechtigten zählen auch Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem KOVG. Abzuziehen sind nur jene Beträge, die tatsächlich beschädigungsbedingt aufzuwenden sind. Hiezu zählen auch schmerzlindernde Aufwendungen, die zwar nicht aus schulmedizinischer, wohl aber aus subjektiven Empfinden erleichternd wirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009526

Dokumentnummer

JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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