Norm
ABGB §94Rechtssatz
Zum Einkommen des Berechtigten zählen auch Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem KOVG. Abzuziehen sind nur jene Beträge, die tatsächlich beschädigungsbedingt aufzuwenden sind. Hiezu zählen auch schmerzlindernde Aufwendungen, die zwar nicht aus schulmedizinischer, wohl aber aus subjektiven Empfinden erleichternd wirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009526Dokumentnummer
JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_002