RS OGH 2024/8/27 7Ob503/91; 7Ob531/93; 6Ob635/93; 2Ob514/94; 1Ob550/94; 3Ob160/94 (3Ob161/94); 6Ob61

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Norm

ABGB §94
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht. Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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