Rechtssatz
Auch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen darstellen.Auch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021