Norm
ABGB §1497 IRechtssatz
Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auf die Präklusivfrist des § 95 EheG - auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages - analog anzuwenden.Die allgemeine Verjährungsbestimmung des Paragraph 1497, ABGB ist auf die Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG - auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages - analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023