RS OGH 1991/3/12 5Ob514/91, 1Ob214/02f, 9Ob139/03m

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

ABGB §921

Rechtssatz

Bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt die Bestimmung des § 921 Satz 1 ABGB nur dann zum Tragen, wenn sich der Vertragsteil, der die Vertragsauflösung anstrebt, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehält. (Hier: abgebrochener zahnärztlicher Behandlungsvertrag).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 514/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 514/91
  • 1 Ob 214/02f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 214/02f
    Vgl auch; Beisatz: Erzielten die Streitteile zunächst eine Einigung nur über die Aufhebung des Vertrags, nicht aber auch über die konkrete Rückabwicklung, zu deren Durchführung sie nun erst in weitere Verhandlungen eintraten, kann gar nicht zweifelhaft sein, dass damit die berechtigten Ansprüche vorbehalten wurden. (T1)
  • 9 Ob 139/03m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 Ob 139/03m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018550

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0050OB00514_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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