RS OGH 1991/3/13 2Ob3/91

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Rechtssatz

Verrichtet ein Dienstnehmer teilweise Arbeiten für seinen Dienstgeber und teilweise im Auftrag seines Dienstgebers für einen Dritten, dann ist der Dritte bei den Arbeiten, die nicht für ihn durchgeführt werden, auch dann nicht funktioneller Dienstgeber, wenn sein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Dies hat zur Folge, daß § 2 DHG keine Anwendung findet, weil diese Bestimmung nur die Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer betrifft. Auf diesen Fall ist vielmehr § 3 DHG anzuwenden.Verrichtet ein Dienstnehmer teilweise Arbeiten für seinen Dienstgeber und teilweise im Auftrag seines Dienstgebers für einen Dritten, dann ist der Dritte bei den Arbeiten, die nicht für ihn durchgeführt werden, auch dann nicht funktioneller Dienstgeber, wenn sein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Dies hat zur Folge, daß Paragraph 2, DHG keine Anwendung findet, weil diese Bestimmung nur die Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer betrifft. Auf diesen Fall ist vielmehr Paragraph 3, DHG anzuwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054634

Dokumentnummer

JJR_19910313_OGH0002_0020OB00003_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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