RS OGH 1991/3/21 15Os10/91

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Veröffentlicht am 21.03.1991
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Norm

StPO §2
StPO §47a

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 47 a StPO, die eine Fürsorgepflicht in bezug auf den durch eine Straftat Verletzten normiert, kann eine Verpflichtung des Gerichtes, den Verletzten zu einer den Angeklagten begünstigenden Rücknahme der erteilten Ermächtigung und/oder des gestellten Verfolgungsantrages anzuleiten, nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096028

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0150OS00010_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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