RS OGH 1991/3/26 10ObS58/91, 10ObS141/91, 10ObS2/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1991
beobachten
merken

Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung, der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084477

Dokumentnummer

JJR_19910326_OGH0002_010OBS00058_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten