Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines besorgten Mandanten, so verletzt er nicht nur die schon allgemein gemäß § 10 Abs 2 RAO gebotene Höflichkeit, sondern auch die im § 9 Abs 1 RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung.Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines besorgten Mandanten, so verletzt er nicht nur die schon allgemein gemäß Paragraph 10, Absatz 2, RAO gebotene Höflichkeit, sondern auch die im Paragraph 9, Absatz eins, RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055774Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018