Norm
MRG §3 Abs2 Z1Rechtssatz
Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). Fallen aber schon die Außenfenster, die normalerweise einen Teil der äußersten Begrenzung des Hauses bilden, in die Erhaltungspflicht des Vermieters, so gilt dies umsomehr für im Einzelfall noch außerhalb der Außenfenster befindlichen Rollläden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025