RS OGH 1991/4/9 11Os24/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1991
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Norm

StPO §342
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Mit dem Vorwurf, dem Urteil wären die Gründe für eine unterlassene Fragestellung nicht zu entnehmen, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO noch ein anderer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Eine Verpflichtung, die für die Ablehnung einer begehrten Fragestellung maßgebenden Erwägungen des Schwurgerichtshofes im Urteil ersichtlich zu machen, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101333

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0110OS00024_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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