RS OGH 2022/12/16 3Ob92/90, 3Ob83/10t, 8Ob133/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

ABGB §445
ABGB §469
ABGB §1394
EO §216 IIId
GBG §14 Abs2
  1. ABGB § 469 heute
  2. ABGB § 469 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 216 heute
  2. EO § 216 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 216 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 216 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  5. EO § 216 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  6. EO § 216 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  7. EO § 216 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach § 469 ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem § 237 Abs 1 EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach Paragraph 469, ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem Paragraph 237, Absatz eins, EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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