RS OGH 2025/11/18 3Ob515/91; 6Ob514/96; 7Ob40/00h; 7Ob189/01x; 7Ob104/06d; 4Ob84/09w; 1Ob173/15w; 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Rechtssatz

Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0033698">3 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 515/91
    Veröff: JBl 1991,588
  • RS0033698">6 Ob 514/96
    Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 514/96
  • RS0033698">7 Ob 40/00h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
  • RS0033698">7 Ob 189/01x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 189/01x
    Vgl auch
  • RS0033698">7 Ob 104/06d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 104/06d
    Vgl auch
  • RS0033698">4 Ob 84/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 84/09w
    Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass dieser Zweck dem Beklagten bekannt war. (T1); Veröff: SZ 2009/77
  • RS0033698">1 Ob 173/15w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 173/15w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T2)
  • RS0033698">7 Ob 208/17i
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 208/17i
    Auch
  • RS0033698">4 Ob 197/18a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 197/18a
    Beisatz: Auch fremdfinanzierte Zuwendenden begründen einen Bereicherungsanspruch. Ob der Lebensgefährte die Zuwendung mit Eigen? oder Fremdmittel aufbrachte, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der (alleinigen) Rückführung der Fremdmittel. (T3)
  • RS0033698">7 Ob 72/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 72/24z
    vgl
  • RS0033698">6 Ob 89/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 6 Ob 89/24t
    vgl
  • RS0033698">1 Ob 86/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 86/25s
    vgl
  • RS0033698">2 Ob 178/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.11.2025 2 Ob 178/25b
    vgl; Beisatz: Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des § 273 ZPO. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033698

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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