Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Vom Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren für einen anderen Unterhaltsberechtigten freiwillig übernommenen Mehrleistungsverpflichtungen, zu denen er bei objektiver Anwendung des Gesetzes nicht hätte gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfen, dürfen sich bei der gerichtlichen Bemessung des Unterhalts einem Verfahren zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter nicht zu deren Lasten, sondern nur zu Lasten des Unterhaltspflichtigen auswirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014