Norm
ABGB §156 Abs3 CbRechtssatz
Daß jemand die ihm bekannten, gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände vergißt oder verdrängt, ist kein Grund für eine Hemmung der Frist zur Bestreitungsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048214Dokumentnummer
JJR_19910418_OGH0002_0070OB00534_9100000_001