RS OGH 1991/4/18 7Ob534/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1991
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Norm

ABGB §156 Abs3 Cb

Rechtssatz

Daß jemand die ihm bekannten, gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände vergißt oder verdrängt, ist kein Grund für eine Hemmung der Frist zur Bestreitungsklage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048214

Dokumentnummer

JJR_19910418_OGH0002_0070OB00534_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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