Norm
ABGB §156 CbRechtssatz
Der freie Entschluß des Klägers, den Beklagten wie seinen eigenen Sohn anzunehmen und keine Bestreitungsklage einzubringen, kann, selbst wenn die Verdrängung dieser Tatsachen (später) Krankheitswert erlangt hätte, gerade nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 156 Abs 3 ABGB gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048215Dokumentnummer
JJR_19910418_OGH0002_0070OB00534_9100000_002