RS OGH 1991/4/18 7Ob534/91

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Veröffentlicht am 18.04.1991
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Norm

ABGB §156 Cb

Rechtssatz

Der freie Entschluß des Klägers, den Beklagten wie seinen eigenen Sohn anzunehmen und keine Bestreitungsklage einzubringen, kann, selbst wenn die Verdrängung dieser Tatsachen (später) Krankheitswert erlangt hätte, gerade nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 156 Abs 3 ABGB gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048215

Dokumentnummer

JJR_19910418_OGH0002_0070OB00534_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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