RS OGH 1991/4/24 3Ob37/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

EO §180 Abs3
EO §195 Abs2
  1. EO § 180 heute
  2. EO § 180 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 180 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 180 gültig von 01.03.1919 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
  1. EO § 195 heute
  2. EO § 195 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 195 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 195 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ein vom Vertreter des Verpflichteten vertretener Dritter selbst ist vom Bieten nicht ausgeschlossen. Der vom Vertreter des Verpflichteten vertretene Dritte wäre keineswegs gehindert, noch im Versteigerungstermin persönlich und im eigenen Namen mitzubieten, und er ist ebensowenig durch die Bestimmung des § 195 Abs 2 EO daran gehindert, ein zu berücksichtigendes Überbot anzubringen, da kein ihn persönlich vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht.Ein vom Vertreter des Verpflichteten vertretener Dritter selbst ist vom Bieten nicht ausgeschlossen. Der vom Vertreter des Verpflichteten vertretene Dritte wäre keineswegs gehindert, noch im Versteigerungstermin persönlich und im eigenen Namen mitzubieten, und er ist ebensowenig durch die Bestimmung des Paragraph 195, Absatz 2, EO daran gehindert, ein zu berücksichtigendes Überbot anzubringen, da kein ihn persönlich vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003113

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_0030OB00037_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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