Norm
ABGB §330Rechtssatz
Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333 ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Mit dieser Auslegung wird ein Wertungswiderspruch zu dem auf Rückabwicklung von Verträgen anzuwendenen Gebot der §§ 921 Satz 2 und 1447 Satz 3 ABGB (ähnlich auch § 877 ABGB) vermieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010209Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_009OBA00042_9100000_001