RS OGH 1991/4/24 9ObA42/91, 4Ob84/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1991
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Norm

ABGB §330
ABGB §1431 A
ABGB §1431 K. ABGB §1437

Rechtssatz

Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333 ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Mit dieser Auslegung wird ein Wertungswiderspruch zu dem auf Rückabwicklung von Verträgen anzuwendenen Gebot der §§ 921 Satz 2 und 1447 Satz 3 ABGB (ähnlich auch § 877 ABGB) vermieden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 42/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 42/91
    EvBl 1991,138 S 598 = ecolex 1991,557 = Arb 19922 = SZ 64/47
  • 4 Ob 84/97z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 84/97z
    nur: Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333 ABGB nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. (T1); Beisatz: Hier: Ausschüttungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Erben eines Gesellschafters, der mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausschied, können als irrtümliche Zahlung ein Nichtschuld gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert werden. (T2) Veröff: SZ 70/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010209

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_009OBA00042_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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