Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Auch das Verschweigen einer Erwerbstätigkeit oder des richtigen Berufes, durch einen falschen Eid vor Gericht beschworen, kann den Tatbestand nach § 288 Abs 2 StGB erfüllen, sofern diese persönlichen Verhältnisse bei der gegebenen Sachlage für die Vollstreckung von Belang sind.Auch das Verschweigen einer Erwerbstätigkeit oder des richtigen Berufes, durch einen falschen Eid vor Gericht beschworen, kann den Tatbestand nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB erfüllen, sofern diese persönlichen Verhältnisse bei der gegebenen Sachlage für die Vollstreckung von Belang sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096233Dokumentnummer
JJR_19910425_OGH0002_0120OS00145_9000000_001