RS OGH 2009/6/9 5Ob109/90, 7Ob632/92, 5Ob73/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

MRG §8 Abs2
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters, nicht aber eine allfällige Räumungspflicht des Mieters die dadurch entstehen könnte, daß dem Antrag des Vermieters auf Änderung - hier: Verkleinerung - des Mietgegenstandes stattgegeben wird.Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters, nicht aber eine allfällige Räumungspflicht des Mieters die dadurch entstehen könnte, daß dem Antrag des Vermieters auf Änderung - hier: Verkleinerung - des Mietgegenstandes stattgegeben wird.

Entscheidungstexte

  • RS0069460">5 Ob 109/90
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 109/90
    Veröff: WoBl 1991,167
  • RS0069460">7 Ob 632/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 632/92
    nur: Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters. (T1)
  • RS0069460">5 Ob 73/09k
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 73/09k
    Vgl; Beisatz: Gegenstand des Verfahrens ist keine Räumungsverpflichtung, sondern die Duldung künftiger Baumaßnahmen. (T2); Beisatz: Solange der Vermieter sein Vorhaben nicht in die Tat umsetzt, wird der Mieter in seiner bisherigen Rechtsausübung überhaupt nicht beeinträchtigt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069460

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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