TE OGH 2009/7/7 5Ob73/09k

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Veröffentlicht am 07.07.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Prof. MMag. Thomas P*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1. Dr. Thaddäus S*****, 2. Dr. Christa S*****, beide vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung von Baumaßnahmen, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Juni 2009 wird dahin

berichtigt, dass es in seinem Kopf an Stelle von „... Revisionsrekurs

des Antragstellers ..." richtig „... Revisionsrekurs der

Antragsgegner ..." zu lauten hat.

                             Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das offenkundige Versehen bei der Bezeichnung der Rechtsmittelwerber war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E913535Ob73.09k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00073.09K.0707.000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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