Norm
MRG §9 Abs1 Z3Rechtssatz
Daß die einwandfreie Ausführung der Veränderung gemäß § 9 Abs 1 Z 3 MRG "gewährleistet" sein muß, bedeutet nicht, daß der Mieter für die Durchsetzung allfälliger Gewährleistungsansprüche im Sinne des § 1167 ABGB Vorsorge zu treffen hat. Die fragliche Gesetzesbestimmung ist eindeutig so zu verstehen, daß die Duldungspflicht des Vermieters an die Voraussetzung einer einwandfreien, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausführung der Veränderungsarbeiten geknüpft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069722Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_0050OB01010_9100000_001