RS OGH 1991/4/30 5Ob1010/91

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Norm

MRG §9 Abs1 Z3

Rechtssatz

Daß die einwandfreie Ausführung der Veränderung gemäß § 9 Abs 1 Z 3 MRG "gewährleistet" sein muß, bedeutet nicht, daß der Mieter für die Durchsetzung allfälliger Gewährleistungsansprüche im Sinne des § 1167 ABGB Vorsorge zu treffen hat. Die fragliche Gesetzesbestimmung ist eindeutig so zu verstehen, daß die Duldungspflicht des Vermieters an die Voraussetzung einer einwandfreien, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausführung der Veränderungsarbeiten geknüpft ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1010/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 1010/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069722

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_0050OB01010_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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