Norm
EO §1 Z16 IINRechtssatz
Vertrag mit Schiedsklausel: Eine Überprüfung der Vertretungsmacht im Exekutionsverfahren hat dann nicht stattzufinden, wenn die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegten Urkunden an sich unbedenklich sind und der Vertrag mit der Schiedsklausel derart unterzeichnet ist, daß es der Unterfertigung durch die Vertragsteile iSd Art II Abs 2 des New Yorker Übereinkommens entspricht. Es bleibt der verpflichteten Partei überlassen, den Mangel der Vertretungsmacht als Versagungsgrund iSd Art V Abs 1 lit a des New Yorker Übereinkommens mittels Widerspruches gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen und nachzuweisen, daß die schriftliche Vereinbarung über die Schiedsklausel ungültig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958, BGBl 1961/200 - UN - ÜbereinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011