TE OGH 1992/4/29 3Ob25/92

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E.Sch*****, Niederlande, vertreten durch Dr.Erhard Hanslik, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Johann W***** Gesellschaft mbH KG, ***** vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen US-$ 143.190 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1991, GZ 1 R 189/91-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 17.Jänner 1991, GZ 22 Nc 710/90-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von US-$ 143.190 zum Notenkurs der Österreichischen Nationalbank und der Kosten von hfl 6.681,28 zum Notenbriefkurs der Österreichischen Nationalbank am Zahlungstag aus dem vollstreckbaren Schiedsspruch des Schiedsgerichtes Rotterdam vom 13.9.1990 sowie der Exekutionskosten von ÖS 25.393,08 und der Antragskosten die Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Creditanstalt-Bankverein zustehenden Forderung von ÖS 2,8 Millionen und behielt die Überweisung vor.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach unter Hinweis auf § 83 Abs 3 EO aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig. Die von der verpflichteten Partei aufgeworfene einzige Frage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 73/91, veröffentlicht in Ecolex 1991, 847, und RdW 1992, 80, betreffend eine Fahrnisexekution, die der auch hier betreibenden Partei gegen die auch hier verpflichtete Partei aufgrund des selben Exekutionstitels bewilligt wurde, behandelt. In der genannten Entscheidung wurde ausgeführt, daß die Formerfordernisse eines gültigen Schiedsvertrages in Art II des New Yorker Übereinkommens erschöpfend geregelt seien. Eine Überprüfung der Vertretungsmacht im Exekutionsverfahren habe dann nicht stattzufinden, wenn die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegten Urkunden an sich unbedenklich seien und der Vertrag mit der Schiedsklausel derart unterzeichnet sei, daß es der Unterfertigung durch die Vertragsteile im Sinne des Art II Abs 2 des New Yorker Übereinkommens entspreche. Es bleibe der verpflichteten Partei überlassen, den Mangel der Vertretungsmacht als Versagungsgrund im Sinne des Art V Abs 1 lit a des New Yorker Übereinkommens mittels Widerspruches gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen und nachzuweisen, daß die schriftliche Vereinbarung über die Schiedsklausel ungültig sei.

Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Zwar ist gemäß § 83 Abs 3 EO in der Fassung der WGN 1989 gegen die Entscheidung über eine wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution aufgrund von im Ausland errrichteten Akten und Urkunden erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat (Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 EO in der Fassung der WGN 1989); doch bleibt das Erfordernis des Vorliegens einer im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage auch in einem derartigen Fall aufrecht (991 BlgNR 17.GP 69; Petrasch, ÖJZ 1989, 752). Dieses Erfordernis ist hier, zumal mit Rücksicht auf die oben dargelegten Umstände, keinesfalls erfüllt.

Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

Anmerkung

E29233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00025.92.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19920429_OGH0002_0030OB00025_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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