Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Läßt ein Vorwurf unsittlichen (nach mehreren Lehrmeinungen auch unehrenhaften) Verhaltens auch eine andere Deutung zu, so sind die näheren Details zu prüfen, ob dieser Vorwurf geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031618Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00535_9100000_001