RS OGH 1991/5/23 8Ob1562/91, 5Ob1571/92, 7Ob550/93, 5Ob512/94, 1Ob504/95 (1Ob505/95), 4Ob1577/95, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient, nicht aber in einem Fall in dem der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht; in einem solchen Fall ist anzunehmen, dass ein Bezieher solcher beträchtlicher einmaliger Zahlungen anlässlich seiner Pensionierung diese bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise nicht binnen 12 Monaten verbraucht, sondern auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen getroffen hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1562/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 1562/91
  • 5 Ob 1571/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1571/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer Nachzahlung für Bereitschaftsdienst in der Zeit von Dezember 1988 - November 1990 auf 24 Monate. (T1)
  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
  • 5 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 512/94
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 12 Monaten , auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T2)
  • 1 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
    Auch; Beis wie T2 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T3)
    Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit unzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T4)
  • 4 Ob 1577/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1577/95
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. Das gleiche gilt für die Urlaubsentschädigung, bei der es sich um ein durch Urlaubsverzicht angespartes Arbeitsentgelt, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist, handelt. Für die Berücksichtigung des gesamten Urlaubsentgeltes im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses spricht, dass der Anspruch darauf, anders als etwa der Anspruch auf ein Entgelt für Bereitschaftsdienst (5 Ob 1571/92), nicht über einen längeren Zeitraum hindurch entstanden und fällig geworden ist, sondern erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. (T5)
  • 6 Ob 1627/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 6 Ob 1627/95
  • 6 Ob 2246/96d
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2246/96d
    Auch
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 02.09.1996 1 Ob 2266/96h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Jedenfalls im Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung hängt die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 1 Ob 2292/96g
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g
    Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T7)
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
    Auch; nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest im gewissen Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient. (T8)
  • 6 Ob 290/97h
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 290/97h
  • 1 Ob 21/98i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 21/98i
    Auch; nur T8
  • 6 Ob 18/98k
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
    nur T8
  • 7 Ob 261/98b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 261/98b
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9)
  • 1 Ob 224/98t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 224/98t
    nur T8; Beisatz: Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbstständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, mehr gerechnet werden kann. Auch in solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, als sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, als das der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens auf Lebenszeit, somit für einen längeren Zeitraum, eindeutig im Vordergrund, weil klar ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht nochmals eine Abfertigung erreichen kann. (T10)
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Beisatz: Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte laufend eine höhere Pension bezieht, weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat. (T11)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T12)
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; Beisatz: Dabei ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen. (T13)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    nur: Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. (T14)
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T15)
  • 5 Ob 125/01w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 125/01w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 3 Ob 308/98k ua). (T16)
  • 7 Ob 232/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 232/01w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T16
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist zu einer gewinnbringenden Anlegung (Vorsorge) auf einige Jahre, nicht zuletzt im Interesse der Unterhaltsberechtigten, verpflichtet. (T17)
  • 3 Ob 97/01p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 97/01p
    nur T7; Beis wie T13
  • 3 Ob 279/01b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 3 Ob 279/01b
    Auch; nur T7; Beis wie T3
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Auch; nur T8; Beis wie T3; Beis ähnlich T11; Beis T16; Beisatz: Billigung der Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung derart, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T18)
  • 1 Ob 53/02d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 53/02d
    Beis wie T3; Beisatz: Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht im Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde. Diese Überlegungen treffen auch auf eine Pensionsabfindung zu. (T19)
    Veröff: SZ 2003/48
  • 3 Ob 74/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 74/03h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 219/02k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 219/02k
    Auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 180/03v
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 180/03v
    Vgl; Beis wie T13
  • 6 Ob 8/03z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 8/03z
    Auch; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16
  • 6 Ob 298/03x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 298/03x
    Vgl; Beis wie T16; Beis wie T6
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 24/06z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 24/06z
    Beis ähnlich wie T15; Beis wie T17
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Auch; nur T7; Beis wie T13; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T20)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T5 nur: Da der Unterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Zuwendung frei wählen kann, muss auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren. (T21)
    Beis wie T13; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T22)
  • 10 Ob 51/07h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 51/07h
    Auch
  • 7 Ob 186/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T23)
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18
  • 7 Ob 53/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 53/11m
    Auch; Beisatz: Einmalige Zahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung in angemessener Weise (je nach Art und Höhe des einmaligen Bezugs) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen aufzuteilen. (T24)
  • 3 Ob 201/11x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 201/11x
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T24
  • 15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w
    Ähnlich; Beisatz: Die amtswegige Wahrnehmung von (materiell-rechtlichen) Gesetzesverletzungen aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist auf solche der angefochtenen Entscheidung beschränkt (hier: Anfechtung nur des Berufungsurteils, mögliche Gesetzesverletzung durch das Ersturteil). (T25)
  • 8 Ob 59/13d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 59/13d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 3 Ob 69/14i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T26)
  • 3 Ob 5/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 5/15d
    Auch
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 4 Ob 144/16d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 144/16d
    Auch
  • 7 Ob 109/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 109/16d
    Vgl; nur T14; Beis wie T22; Beis wie T23
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Vgl auch; nur T14; Beis wie T10; Beis wie T23
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    nur T7; Beis wie T1
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    Vgl auch
  • 6 Ob 13/19h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
    Auch; nur T7
  • 6 Ob 188/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 188/20w
    Beis wie T22
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T22
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten