RS OGH 1991/5/23 7Ob538/91

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Norm

ABGB §1203
KO §21

Rechtssatz

Im Falle des Konkurses eines Arbeitsgemeinschaft - Partners kann sich dessen Masseverwalters aus dem unteilbaren Schuldverhältnis einseitig lösen, dies folgt aus den Zwecken des Konkurses; es soll ihm die optimale Liquidation der Masse ermöglichen. Der Masseverwalter braucht nicht die Zustimmung der anderen ARGE - Partner. Der Rücktritt bewirkt keine völlige Aufhebung des Schuldverhältnisses, sondern bloß eine Lösung der Masse von der restlichen Erfüllungspflicht. Gegenüber den anderen ARGE - Partner bleibt das Vertragsverhältnis voll aufrecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

ARGE

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022177

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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