RS OGH 2018/8/28 10ObS144/91, 8ObA32/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

ASGG §75 Abs3
ASVG idF vor dem 31.12.1986 §396 Abs1
  1. ASGG § 75 heute
  2. ASGG § 75 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASGG § 75 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ASGG § 75 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ASGG § 75 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  6. ASGG § 75 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  7. ASGG § 75 gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Durch § 75 Abs 3 ASGG wurde die - nicht durch die Gesetzeslage sondern durch die einschränkende Rechtsprechung des OLG Wien über die Zulässigkeit eines Vergleiches in Leistungsstreitsachen entstandene Rechtsunsicherheit behoben und klargestellt, daß nicht zu prüfen ist, ob der Vergleich "gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts" verstößt. Auch vor dem 31.12.1986 konnten vor den seinerzeitigen Schiedsgerichten der Sozialversicherung Vergleiche rechtswirksam geschlossen werden.Durch Paragraph 75, Absatz 3, ASGG wurde die - nicht durch die Gesetzeslage sondern durch die einschränkende Rechtsprechung des OLG Wien über die Zulässigkeit eines Vergleiches in Leistungsstreitsachen entstandene Rechtsunsicherheit behoben und klargestellt, daß nicht zu prüfen ist, ob der Vergleich "gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts" verstößt. Auch vor dem 31.12.1986 konnten vor den seinerzeitigen Schiedsgerichten der Sozialversicherung Vergleiche rechtswirksam geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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