RS OGH 2022/1/25 4Ob169/90, 4Ob88/11m, 4Ob202/12b, 4Ob170/16b, 4Ob219/21s

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

UWG §25 Abs4
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Von einer getrennten Veröffentlichung einzelner Urteilsteile ist - insbesondere dann, wenn einzelne Teile des Spruches in einem Zusammenhang stehen - grundsätzlich abzusehen; nur dann, wenn einzelne Verstöße, über die in einem Urteil abgesprochen wurde, keinerlei Zusammenhänge aufweisen, kann - bei unterschiedlicher Publizität - die getrennte Veröffentlichung von Urteilsteilen in verschiedenen Medien unterschiedlicher Verbreitungsstruktur in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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